Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind die nachstehenden allgemeinen Ge­schäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsab­schlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbe­stätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich.

(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vereinbarung.

(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantien dar, sondern lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Gleiches gilt für eine Bezug­nahme auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und ähnliches.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller/Käufer zumutbar sind.

(6) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

(7) Die Rechte des Bestellers/Käufers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

(8) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(9) Mit der Unterschrift unter den Vertrag erklärt der Besteller/Käufer seine Einwilligung dazu, dass seine Daten genutzt werden, um von ihm in Anspruch genommene Leistungen per E-Mail in Rechnung zu stellen. Die Einwilligung stellt einen Erlaubnistatbestand zur Verarbeitung der Daten durch den Verwender dieser AGB im Sinne der DSGVO dar. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. 

 

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- sowie Transportkosten.

(2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Ver­hältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich. Ändern sich die Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 5 % des in der Auftragsbestätigung genannten Preises, steht Käufern/Bestellern, die weder Unternehmer noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

Das gleiche Recht steht Unternehmern für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit ausgeführt werden.

(3) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers/Käufers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermin schriftlich mitzuteilen.

(4) Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten, Behälter oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.

(5) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers/Käufers und auf dessen Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

(6) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auf­tragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen fällig rein netto Kasse innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller/Käufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlun­gen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräf­tig festgestellte Gegenansprüche handelt.

(8) Der Besteller/Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderun­gen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräf­tig festgestellte Forderungen handelt.

(9) Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berech­tigt, die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller/Käufer zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Besteller/Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller/Käufer gesetzten Zahlungsfrist sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(10) Der Besteller/Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Bestellers/Käufers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseiti­gen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist. 

Kreditgrundlage

(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermö­genslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzah­lung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers/Käufers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vor­läufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller/Käufer. 

Lieferzeiten und Lieferfristen

(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferter­minen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auf­tragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer ver­einbarten, bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhal­tung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertrags­pflichten des Bestellers/Käufers voraus.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem ande­ren Vertrag in Verzug ist.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller/Käufer die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller/Käufer mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Be­steller/Käufer nicht zurückweisen, es sei denn, sie sind für den Besteller/Käufer unzumutbar.

(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmä­ßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilma­chung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere ge­setzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffman­gel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenann­ten Umstände dazu, dass uns die Erbringung der Leistung unmöglich wird, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Bei Verzug unsererseits stehen dem Besteller/Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz kann der Besteller/Käufer jedoch nur geltend machen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder es sich um einen uns zurechenbaren Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

Auf Verlangen unsererseits ist der Besteller/Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz des Verzuges Erfüllung verlangt oder wegen der Verzögerung die Erfüllung ablehnt.

(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers oder aus Gründen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Ver­sandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 1/2 % des Rechnungsbetra­ges für jeden angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.

(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlo­sem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller/Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag zurückzutre­ten und oder Schadensersatz zu verlangen. 


Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung vor. Unter die gesicherte Kaufpreisforderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Kaufver­trages, der Erhaltung der Kaufsache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Kaufsache entstehenden Aufwendun­gen. Dies sind insbesondere: Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Gel­tendmachung unserer Rechte entstehen.

Gegenüber Unternehmern behalten wir uns zudem das Eigentum an der von uns gelieferten Ware und den aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt, sind wir bei Zahlungsverzug des Bestellers/Käufers berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.

(2) Der Besteller/Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kenn­zeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflich­tet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller/Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Bestel­ler/Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbe­haltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbei­tung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigen­tumsanteile überträgt der Besteller/Käufer schon jetzt auf uns. Der Besteller/Käufer wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Besteller/Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungs­übereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährden­de Verfügungen sind nicht gestattet.

(3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderun­gen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zer­störung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragli­che oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versiche­rungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller/Käufer schon jetzt an uns in voller Höhe ab.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller/Käufer die aus der Weiterveräußerung resul­tierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht uns auch der Mehrbetrag zu.

(5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegen­stand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; andernfalls den Rechnungswert unserer verar­beiteten Vorbehaltsware.

(6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertra­ges oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller/Käufer an uns ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.

(7) Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller/Käufer in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokor­rentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentver­hältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/Käufern, die Verbraucher sind, sowie für Geschäfte mit einem Unternehmer, die nicht zum Betrieb seiner unternehmerischen Tätigkeit gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

(8) Solange der Besteller/Käufer seinen Verpflichtungen nach­kommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller/Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller/Käufer hat die auf die abgetretene Forderung eingehen­den Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

(9) Für den Fall, dass die von dem Besteller/Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsan­sprüche, in demselben Umfang ab.

(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller/Käufer verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(11) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller/Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.

(12) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetrete­nen Forderungen hat der Besteller/Käufer uns sofort unter Überga­be der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller/Käufer.

(13) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller/Käufer.

(14) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers/Käu­fers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen wer­den, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Last­schriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben. 


Gefahrübergang -­ Sachmängelhaftung -­ Schadenersatzansprüche

(1) Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher handelt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware an den Besteller/Käufer auf diesen über.

Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit geht jede Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorgangs auf den Besteller/Käufer über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Besteller/Käufer über.

(2) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Ware leisten wir nach den vorliegenden Vorschriften Gewähr:

a) Besteller/Käufer, die Verbraucher sind, sind verpflichtet, die Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen uns gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Erkennen gerügt werden. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

  Besteller/Käufer, die Unternehmer sind, müssen uns offensichtliche oder erkannte Mängel unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich anzeigen. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

  b) Dem Besteller/Käufer steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bzw. Herstellung eines neuen Werkes). Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verbunden, sind wir berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern.

  Verbraucher können selbst wählen, ob die Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bzw. Herstellung eines neuen Werkes) erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Gewähr zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

c) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigterweise verweigert, kann der Besteller/Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller/Käufer ein Rücktrittsrecht nicht zu.

(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

(4) Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers/Käufers, dass die Ware nach Qualität und Beschaffenheit für seinen speziellen Verwendungszweck geeignet ist. Die nicht gegebene Eignung begründet demnach keinerlei Ansprüche, es sei denn, wir haben die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert.

Beschaffenheitsangaben unsererseits sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(5) Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher handelt, verjähren sämtliche Mängelansprüche des Bestellers/Käufers in zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Unternehmer, die zum Betrieb seiner unternehmerischen Tätigkeit gehören, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers/Käufers in einem Jahr nach Ablieferung der Ware (bzw. bei Werkverträgen nach der Abnahme des Werkes).

Etwas anders gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder es sich um ein Bauwerk bzw. Waren handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

(6) Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware (Abnahme des Werkes). Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(7) Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.

(8) Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.

(9) Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

(10) Rückgriffsansprüche des Bestellers/Käufers gegen uns gemäß § 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers/Käufers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich als angemessen. 

Schlussbestimmungen

(1) Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdaten­schutzgesetzes zu verarbeiten.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden­. Für den Ge­schäftsverkehr mit Bestellern/Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentli­chen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Be­trieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale Warenkauf­verträge (CISG).

(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.